Satzung

Satzung des „Tennis-Club Rot-Weiß Laasphe e.V.“

Stand: August 1984

§1

Name und Sitz

Der am 04.06.1953 gegründete Verein führt den Namen:

„Tennis-Club Rot-Weiß Laasphe e.V.“

Er hat seinen Sitz in 57334 Bad Laasphe, Kreis Siegen-Wittgenstein. Er ist eingetragen im Vereinsregister beim Amtsgericht Bad Berleburg.

§2

Zweck

  1. Zweck des Vereins ist, den Sport, vorwiegend Tennissport, zu fördern. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts: „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Errichtung entsprechender Sportanlagen und durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3

Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene Person werden.

§4

Der Club hat aktive, inaktive und Ehrenmitglieder.

§5

Aktive Mitglieder sind die den Tennissport ausübenden Mitglieder. Inaktive Mitglieder sind solche, die selbst nicht Tennis spielen. Zu Ehrenmitgliedern können auf Antrag des Vorstandes oder jeden Mitglieds von der Mitgliederversammlung Personen ernannt werden, die sich um den Club und seine Aufgaben besondere Verdienste erworben haben oder deren Mitgliedschaft zur besonderen Ehre gereichen würde.

§6

Aufnahmen

Die Anmeldung der aktiven und inaktiven Mitglieder (Beitrittserklärung) muss schriftlich beim Vorstand oder einem Mitglied des Vorstandes erfolgen.

§7

Die Aufnahme erfolgt durch Beschluss des Vorstandes.

§8

Mitgliedsbeiträge

  1. Die aktiven und inaktiven Mitglieder haben an den Verein jährliche Mitgliedsbeiträge zu leisten. Der jährliche Mitgliedsbeitrag entsteht am 01.03. des laufenden Geschäftsjahres und ist spätestens am 30.04. des laufenden Geschäftsjahres fällig (zu zahlen); er soll im Bankeinzugsverfahren kassiert werden.
  2. Der Verein ist außerdem berechtigt, von den aktiven Mitgliedern, sofern sie älter als 14 Jahre sind, einen Arbeitseinsatz (Arbeitsdienst) zu fordern. Die Arbeitseinsatztage werden vom Vorstand bestimmt und bekanntgegeben. Der vom Mitglied bis zum 15.11. nicht geleistete Arbeitseinsatz ist bis spätestens zum 01.12. des laufenden Geschäftsjahres in Geld auszugleichen.
  3. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge, über den Arbeitseinsatz und die Höhe der Ausgleichszahlungen für jede nicht geleistete Arbeitsstunde, über Sonderregelungen sowie über die Einführung einer Aufnahmegebühr und über deren Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von drei Vierteilen der erschienenen Mitgliedern. Die jeweils gültigen Beitragsregelungen liegen im Clubhaus zur Einsicht aus.
  4. Über Beitragsermäßigungen aus sozialen Gründen, über Stundung oder Ratenzahlung von fälligen Beiträgen, über Erlass von Beiträgen oder Beitragsteilen aus sachlicher und/ oder subjektiver Unbilligkeit entscheidet der Vorstand.
  • §9

Die Festsetzung von Sonderleistungen kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen. Wo ein solcher Beschluss nicht abgewartet werden kann, ist ein Vorstandsbeschluss erforderlich und genügend.

§10

Jedes Mitglied hat das Recht an allen Veranstaltungen und Versammlungen des Clubs teilzunehmen.

§11

Austritt und Ausschluss

Der Austritt ist nur zum 31. Dezember eines jeden Jahres möglich. Die Austrittserklärung muss bis zum 01. Dezember dem Vorstand zugegangen sein. Ausnahmen sind nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder Vorstandsbeschluss möglich.

§12

Der Ausschluss eines Mitglieds kann nur von der Mitgliederversammlung und nur in folgenden Fällen geschehen:

  1. wegen Handlungen, die in erheblichem Maße dem Zweck oder dem Ansehen des Vereins schaden oder einen absichtlichen Verstoß gegen diese Satzung oder Beschlüsse bedeuten,
  2. wenn ein Mitglied längere Zeit mit seinen Leistungen an den Club im Rückstand ist. Das Mitglied ist von dem Beschluss der Versammlung schriftlich unter Angabe des Grundes in Kenntnis zu setzen.

§13 Wiedereintritt

Der Wiedereintritt eines ausgetretenen Mitglieds ist möglich. Die Wiederaufnahme ist nur dann vorzunehmen, wenn nach eingehender Prüfung und Würdigung der Gründe des Austritts eine Wiederaufnahme angebracht erscheint.

Eine Mitgliedschaft nur in den Sommermonaten ist grundsätzlich abzulehnen.

§14

Ein nach § 12 ausgeschlossenes Mitglied kann nicht wieder aufgenommen werden.

§15

Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§16

Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im Januar oder Februar statt.

Die Mitgliederversammlung nimmt die Berichte des Vorstandes entgegen. Sie erteilt dem Vorstand Entlastung und nimmt die Neuwahl des Vorstandes vor. Die Vorstandsmitglieder werden auf zwei Jahre gewählt. In jedem Jahr werden nur drei Mitglieder gewählt:

  1. Vorsitzender, Kassenwart und Jugendwart zusammen im 1. Jahr,
  2. im nächsten Jahr 2. Vorsitzender, Sportwart und Schriftwart zusammen.

Sie wählt alljährlich zwei Kassenprüfer.

§17

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist dann zu berufen, wenn das Interesse des Clubs es erfordert.

§18

In den Mitgliederversammlungen hat jedes erschienenes Mitglied, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, eine Stimme. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteilen der erschienenen Mitglieder erforderlich.

§19

Jedem Mitglied muss mindestens eine Woche vor Abhaltung einer Mitgliederversammlung eine schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung zugegangen sein.

§20

Eine satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig.

§21

Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluss gültig, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklären.

§22

Der Vorstand

Zum Vorstand gehören sechs von der Mitgliederversammlung gewählte Vereinsmitglieder. Er besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, Kassenwart, Sportwart und dem Jugendwart.

§23

Der Vorstand vertritt den Club nach außen und innen. Er leitet die Geschäfte des Vereins. Er erledigt alle Verwaltungsangelegenheiten, insbesondere die Einladungen zu den Mitgliederversammlungen, bestimmt deren Ort und Zeit, stellt die Tagesordnung auf, führt das Protokoll und lässt die Anwesenheitsliste aufstellen.

§24

Der Vorstand hält seinen Sitzungen nach Bedarf ab. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder anwesend sind.

§25

Der Vorstand ist berechtigt, Ausführungsbestimmungen zu den Satzungen zu erlassen.

§26

Der Vorstand nimmt Ersatzwahlen für die während der Wahlperiode ausscheidenden gewählten Vorstandsmitglieder vor.

§27

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§28

Auflösung

Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen gemeinnützigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die Stadt Bad Laasphe mit der Auflage, dieses unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke des Sports, insbesondere zur Pflege des Tennissports zu verwenden.

§29

Der Verein wird nach außen von dem 1. Vorsitzenden, in seinem Verhinderungsfall vom 2. Vorsitzenden rechtsverbindlich vertreten. Jeder vertrittden Verein allein.

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